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Von Diplom-Kaufmann Martin Kastl
Keine Angst vor Prüfungen!

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Martin Kastl unterstützt seine Klienten, wenn das Finanzamt sich meldet. Hintergrundbild: © sdecoret – stock.adobe.com
Ein Mediziner sollte sich auf seine wichtigste Aufgabe – die Hilfe für seine Patienten – ungestört konzentrieren können. Deshalb gibt es Fachleute, die ihm bei den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen in seiner Praxis zur Verfügung stehen. Nur speziell geschultes Personal für steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Prüfungen in Praxen erkennt und vermeidet die möglichen „Schwachstellen“ in den Abrechnungen. Die Wichtigkeit einer korrekten Buchführung liegt auf der Hand. Fachliche Expertise durch spezialisierte Steuerberater für Heilberufler ist hier daher unerlässlich. Das Finanzamt kann bei Ärzten, Zahnärzten und weiteren Freiberuflern jederzeit eine Außenprüfung – auch Betriebsprüfung – durchführen. Besonders für niedergelassene Ärzte sind die ungeliebten Prüfungen oft ein Problem. Gesetzlich sind sie zur Mitwirkung verpflichtet – die Schweigepflicht muss aber gewahrt werden. Dies ist oft eine Gratwanderung.
Gründe und Ablauf von Betriebsprüfungen
Gründe für Betriebsprüfungen gibt es viele. Zum Beispiel Änderungen in der Rechtsform, Schwankungen bei den Einnahmen beziehungsweise dem Überschuss oder verspätete Abgaben von Steuererklärungen können Signale für das Finanzamt sein, die eine Prüfung nach sich ziehen. Doch auch eine zufällige Auswahl kann zur Prüfung führen. Im Fall einer Selbstanzeige, bei Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung, ist es dringend angeraten, auf die Unterstützung durch einen Steuerberater zurückzugreifen. Wichtig ist hier zu wissen, dass eine Selbstanzeige nur vor dem Erlass einer Prüfungsanordnung getätigt werden kann. Von Vorteil kann es sein, wenn die Prüfung nicht in der Praxis stattfindet, so dass der laufende Betrieb nicht gestört ist.
Die Umsatzsteuersonderprüfung
Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Umsätze durch Vorträge und Lehre, die Vermietung von ärztlichen Gerätschaften, die Erstellung von bestimmten Gutachten, sowie Leistungen bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund liegt – wie etwa ästhetisch-plastische Operationen – unter- FACHBEITRAG | UNTERNEHMENSPRÜFUNGEN Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Martin Kastl unterstützt seine Klienten, wenn das Finanzamt sich meldet. liegen jedoch oft der Umsatzsteuerpflicht. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), also Behandlungen, die vom Patienten selbst zu tragen sind, ziehen ebenso eine Steuerpflicht beim Mediziner nach sich, wenn kein therapeutischer Hintergrund nachgewiesen werden kann. Eine entsprechende konsequente Dokumentation in den Patientenakten zahlt sich hier aus. Liegt diese nicht vor, kann der Prüfer die Steuerlast schätzen.

Das Kanzleiteam berät und hilft bei Prüfungen durch Finanzamt und Rentenversicherungsträger.
Die Lohn- und Einkommenssteuerprüfung
Bei einer Lohnsteuerprüfung in einer Praxis wird geprüft, ob der Praxisinhaber die Lohnsteuer der Angestellten in korrekter Höhe an das Finanzamt abgeführt hat und alle Lohnbestandteile (zum Beispiel Fahrtkostenersatz, Jobticket und anderes) berücksichtigt wurden. Ärzte sind durch ihre selbstständige Tätigkeit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Typische Prüfungsfelder durch das Finanzamt sind hier unter anderem die Abgrenzung zwischen beruflich veranlassten Ausgaben und Privatausgaben sowie die Abschreibungen auf die Praxiseinrichtung und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Vermehrt wird aktuell aber auch die fachliche Aufsicht über angestellte Ärzte geprüft mit dem Ziel, die Praxiserträge der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Die Sozialversicherungsprüfung
Sozialversicherungsprüfungen werden von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Die Prüfung erfolgt automatisch alle vier Jahre bei allen Arbeitgebern. Geprüft wird vor allem, ob die Melde- und Beitragsabführungen zur Sozialversicherung für die Angestellten korrekt durchgeführt wurden. Aktuell werden verschärft die sogenannten Minijobarbeitsverhältnisse überprüft, weil die hier vorgeschriebenen Dokumentationspflichten, die die Dokumentationsvorschriften für reguläre Angestellte bei weitem überschreiten, von den Arbeitgebern erfahrungsgemäß vielfach nicht eingehalten werden. Dies führt dann zu empfindlichen Nachzahlungen an Beiträgen. Daneben suchen die Prüfer verschärft nach sogenannte Scheinselbständigen und versuchen zum Beispiel, Praxisvertreter als Angestellte der Praxis zu behandeln, was dann ebenfalls vermeidbare Beitragszahlungen nach sich zieht.
Die Kassennachschau
Seit 2018 können die Finanzämter in Praxen zur sogenannten Kassennachschau vorstellig werden. Hier wird dann der errechnete Geldbestand in der Kasse, in der Praxiseinnahmen zum Beispiel für IGeL-Einnahmen erfasst werden, mit dem tatsächlichen Bestand in der Kasse überprüft. Sind die Berechnungen nicht tagesaktuell oder unrichtig, bedeutet dies einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht. Treten hier Probleme auf – kann zum Beispiel eine Differenz nicht plausibel erklärt werden – sollte unmittelbar nach der Prüfung der Steuerberater informiert werden, weil das Finanzamt gegebenenfalls weitere Betriebseinnahmen hinzuschätzen wird. Wichtig für den Praxisinhaber ist es hier zu wissen: Wenn Unregelmäßigkeiten und Verstöße bei der Kassenführung festgestellt werden, dann droht oft im Anschluss eine Betriebsprüfung.