Von Wolfgang Maus, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Sichern Sie sich Ihr gutes Recht!

Wenn ein Unfall passiert, dann ist meist Ärger vorprogrammiert. Wenn Menschen dabei verletzt wurden, wenn ein Beteiligter Unfallflucht begeht – sich also unerlaubt von der Unfallstelle entfernt –, ein besonders hoher Sachschaden entstanden ist oder keine Einigung bei den Beteiligten vor Ort erzielt wird – etwa wie die Formalitäten mit der Versicherung abgewickelt werden sollen –, dann sollte auf alle Fälle die Polizei zum Unfallort gerufen werden. Damit ist jedoch noch lange nicht geklärt, wer schuld ist oder welche Ansprüche aus dem Geschehen jeweils resultieren. Als nächsten Schritt sollte dann ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um das Weitere abzuklären, am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Kleine Ursache, große Wirkung

Ein Unfall muss nicht immer bei einer Fahrt entstehen. Hier möchte ich kurz auf die rechtliche Situation eingehen, wenn zum Beispiel beim Öffnen der Autotür ein nebenan stehender Wagen beschädigt wird: Ein solch vermeintlich banales Versehen kann ebenso wie ein größerer Unfall weitreichende Konsequenzen haben. Egal, ob leichter Kratzer oder große Delle: hier muss der Fahrzeugbesitzer des beschädigten Wagens benachrichtigt werden. Ein Zettel unter der Windschutzscheibe mit den eigenen Personalien reicht nicht aus, um den Unfallverursacher rechtlich abzusichern. Wer so vorgeht, kann wegen Unfallflucht belangt werden. Auch hier muss, wenn der Geschädigte nicht erreichbar ist, die Polizei benachrichtigt werden. Diese kann den Besitzer des beschädigten Autos ermitteln und den Unfall protokollieren. Wer hier falsch reagiert, begeht eine Straftat. Es drohen neben Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg, eine Geldstrafe und insbesondere ein Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis. Über solche Sachverhalte kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht aufklären und im Streitfall dem Unfallverursacher zur Seite stehen. Dass bei einem Unfall Ruhe bewahrt werden sollte, ist selbstverständlich. Doch das ist leichter gesagt als getan. Jeder Beteiligte muss wissen, dass er zuerst für seine und die Sicherheit anderer sorgen muss, insbesondere sich um Verletzte kümmern muss. Leib und Leben stehen im Mittelpunkt. Neben dem Absichern der Unfallstelle, der ersten Hilfe und dem Alarmieren des Rettungsdienstes, steht die Protokollaufnahme durch die Polizei an. Wir als Verkehrsrechtsspezialisten raten: keine Angaben außer den Personalien machen, falls Sie von der Polizei als Betroffener oder Beschuldigter geführt werden sollten. Hier erhalten Sie von der Polizei eine entsprechende Belehrung. In diesem Fall sollten Angaben zum Unfallhergang oder Schuldeingeständnisse vermieden werden.

Alles, was bei der polizeilichen Unfallaufnahme protokolliert wird, steht in den Akten und kann sich rechtlich schnell zum Nachteil auswirken. Diese Angaben können immer noch im Nachhinein getätigt werden, jedoch sollte dies erst nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gemacht werden.

Ihr Rechtsanwalt an Ihrer Seite

Ein guter Teil unserer Arbeit besteht im Beistand bei Verkehrsstraftaten, die unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen Ursachen begangen werden. Solche Fahrten haben oft große finanzielle Auswirkungen in Form von Geldstrafen und sind mit hohen Kosten verbunden, die entstehen können, um den Führerschein wiederzuerlangen.

Das Verkehrsstrafrecht hat die Aufgabe die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Jeder Autofahrer kennt zwischenzeitlich die 0,5-Promillegrenze, aber schon 0,3-Promille können strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn ein Fahrfehler alkoholbedingt begangen wird. Bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze kommt es zu einem Bußgeld von 500 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Bei wiederholtem Verstoß erhöht sich sowohl die Geldbuße als auch die Dauer des Fahrverbots. Zudem kommt es bei zwei solchen Verstößen, innerhalb von fünf Jahren automatisch seitens der Straßenverkehrsbehörden zu einer Anordnung, die Fahrfähigkeit durch eine medizinischpsychologische Untersuchung (MPU) nachzuweisen. Sollte dies nicht positiv ausfallen, kann die Behörde den Führerschein entziehen.

Ab einem Alkoholwert von 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat, mit entsprechender Geldstrafe und Führerscheinentzug von mindestens 9 Monaten (Rechtsprechung Ingolstadt). Im Wiederholungsfall droht im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Für Fahranfänger, die den Führerschein auf Probe erhalten, gilt sogar eine 0,0-Promillegrenze.

Auf alle Fälle ist es wichtig und ratsam, sich möglichst früh vertrauensvoll an einen kompetenten Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden, um abzuklären, was am besten zu tun ist und um nichts falsch zu machen oder gar zu versäumen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens, nicht Einhaltens des erforderlichen Abstandes oder anderer verkehrsrechtlicher Alltagssünden ins Haus flattert. Fachanwälte für Verkehrsrecht können hier gut abschätzen, wann sich ein Einspruch lohnt und stehen als versierte Partner vor Gericht an ihrer Seite.

Verkehrsrecht (3 Einträge)

 


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