Von Markus Fackler
MVZ – das Non-plus-ultra in der vertragsärztlichen Versorgung?

Markus Fackler, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Fachberater Gesundheitswesen (IBG)

(Quelle: Minh-Tuan Truong)

Als „Goldkorn der Gesundheitsreform“ bezeichnete Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ), als sie es im Jahr 2004 im Sozialgesetzbuch – SGB V – verankerte. Ein MVZ dient der ambulanten medizinischen Versorgung, wobei Ärzte hier nicht als Freiberufler, sondern als Angestellte arbeiten. Seitdem wurden die rechtlichen Grundlagen so umfangreich geändert, dass heute kaum noch Ähnlichkeit mit dem damaligen Entwurf besteht. Waren damals Leistungserbringer im Sinne des SGB V gründungsberechtigt, sind es heute nur noch (Zahn-)Ärzte, Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, bestimmte gemeinnützige Einrichtungen und – seit Kurzem – Kommunen. Das Attribut „fachübergreifend“ fiel weg.

Rechtsformen und Unterschiede zur BAG

Früher waren alle in Frage kommenden Rechtsformen – außer den kaufmännischen – möglich, heute hingegen sind nur die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die eingetragene Genossenschaft (e.G.), die Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft (Part- Ges) sowie die juristischen Personen öffentlichen Rechts einsetzbar. Die Gründung als GmbH ist auch mit einem Gesellschafter möglich: Ein-Mann-GmbH.

Während mehrere Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sich nicht zu einer überörtlichen BAG zusammenschließen dürfen, ist ein Zusammenschluss mehrerer MVZ in den Rechtsformen von Personengesellschaften (so lange kein Krankenhaus Gesellschafter ist – bundesweit unterschiedlich) hingegen erlaubt. Dazu sind mindestens zwei (Teil-)Zulassungen erforderlich und ein ärztlicher Leiter muss benannt werden.

Die Gesellschafter können zugunsten des MVZ auf ihre Zulassung verzichten, sofern sie gleichzeitig dort angestellt werden (§ 103 Abs. 4 a SGB V). Die Vertragsarztzulassungen wandeln sich dabei in Arztstellen um. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist jedoch darauf zu achten, dass der übertragende Vertragsarzt diese Zulassung dann mindestens drei Jahre besetzt. Im Gegensatz zu einer BAG kann ein MVZ eine unbegrenzte Anzahl von Ärzten anstellen, sofern die entsprechenden Zulassungen vorhanden sind. Die Gründungskosten eines MVZ sind etwas höher als die einer BAG, GbR oder einer BAG PartGes.

Steuerrecht

Zur steuerlichen Betrachtung: Die GmbH ist eigenständiges Steuersubjekt und wird sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der Gesellschafter besteuert. Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer (15 Prozent) nebst Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) sowie der Gewerbesteuer (rund 15 Prozent); eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer der GmbH oder der Einkommensteuer des Gesellschafters ist nicht möglich. Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter werden nochmals mit etwa 25 Prozent besteuert – als Abgeltungsteuer oder Option zum Teileinkünfteverfahren. Die Geschäftsführer und angestellten Ärzte müssen ihr Gehalt mit ihrem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. GmbH-Verluste werden nicht mit den Einkünften der Gesellschafter verrechnet.

Betrachtet man die laufende Besteuerung eines MVZ, das als GmbH mit zwei Gesellschaftern geführt wird, auf Ebene der Gesellschaft (Beispiel: Gewinn 600.000 Euro, GF-Gehalt 300.000 Euro, Jahresüberschuss 300.000 Euro), würden bei einer Vollausschüttung die GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer (GF) jeweils 5.540 Euro mehr Steuern pro Jahr im Vergleich zur GbR/PartG zahlen. Wenn die Gewinne in der GmbH verbleiben – Thesaurierung der Gewinne – zahlen sie jeweils 21.665,00 Euro weniger Steuern.

Das MVZ als GmbH ist Pflichtmitglied bei der örtlichen IHK und damit beitragspflichtig. Als Formhandelsgesellschaft ist die GmbH buchführungs- und bilanzierungspflichtig und muss den Jahresabschluss veröffentlichen oder im Bundesanzeiger hinterlegen (www.unternehmensregister.de). Darüber hinaus verursacht eine GmbH höhere Steuerberatungskosten für die Erstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse.

Was ist beim Verkauf zu beachten?

Schließlich ist auch der Verkauf einer MVZ-GmbH interessant. Der Käufer/Erwerber von GmbH-Anteilen kann den Kaufpreis nicht abschreiben beziehungsweise steuerlich geltend machen, sondern erst beim Verkauf. Auch sind Finanzierungskosten für den Erwerb der GmbH-Anteile nicht oder nur begrenzt steuerlich geltend machbar. Dies stellt einen Liquiditätsnachteil für den Käufer dar. In der Praxis sind daher die Kaufpreise von GmbH-Anteilen niedriger als die Anteile an einer GbR/PartGes.

Resümee:
  • ein MVZ bringt im Einzelfall einen Vorteil zur BAG: unbegrenzte Anstellung von Ärzten – Kooperation mit Krankenhaus – MVZ als „Marke“
  • die überörtliche Zusammenarbeit ist in einer BAG einfacher („Zentrumsgedanke“)
  • die GmbH führt zu steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen
  • die Umstrukturierung einer BAG in ein MVZ ist nur im Ausnahmefall sinnvoll und notwendig
  • die Umstrukturierung einer BAG in eine MVZ-GmbH ist nur in seltenen Ausnahmefällen wirtschaftlich sinnvoll

 

Auf jeden Fall sollten im Vorfeld ein auf diese Thematik spezialisierter Fachanwalt und ein auf die Beratung von Ärzten versierter Steuerberater zu Rate gezogen werden.

(Quelle: BillionPhotos.com – stock.adobe.com)


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