Von Ursula Flechtner, Fachanwältin für Erbrecht
Vorweggenommene Erbfolge – schenken und profitieren zu Lebzeiten

Ursula Flechtner

Auch wenn Eltern oft überlegen, wie viel sie ihren Kindern auszahlen sollen, wenn diese ihren Erbteil schon früher möchten, gilt grundsätzlich: Kein Erbe hat einen Rechtsanspruch darauf, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten auf ihn überträgt. Wenn der Erblasser jedoch bereit dazu ist, kann er seinen potenziellen Erben Vermögenswerte zukommen lassen. Die vorweggenommene Erbfolge kann jedoch auch ein probates Mittel sein, um ungeliebten Erbberechtigten ihren Anteil zu entziehen oder zu reduzieren.

Alternative zu Testament und Erbvertrag

Lebzeitige Überlassungen sind eine kreative Strategie zur aktiven Nachfolgeplanung. Der Erblasser kann die Vermögensübertragung zeitlich genau bestimmen. Auch rechtlich lässt sie sich viel besser gestalten, da alle Beteiligten noch mit ihren Vorstellungen gehört werden können, was bei einem Vermögensübergang nach dem Tod nicht mehr der Fall ist. Bei einer vorweggenommenen Erbfolge kann sich der Erblasser auch zu Lebzeiten davon überzeugen, dass sein Vermögen dort ankommt, wo er will. Dazu kommt der psychologische Effekt des Gebens „mit warmer Hand“. Der Schenkende kann selbst miterleben, wie die Bedachten von seinem Geschenk profitieren. Nicht zuletzt gibt es bei diesem Rechtsgeschäft viele wirtschaftliche Vorteile.

Eine vorweggenommene Erbfolge ist ratsam:

Besonders bei einem höheren Vermögen gibt es beträchtliche Steuervorteile bei der vorweggenommenen Erbfolge. Bei Schenkungen bis zum Freibetrag können Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden – und das alle zehn Jahre. Ein Unternehmer kann Betriebsvermögen zu Lebzeiten an seine Erben übertragen. So kann er die Generationennachfolge ideal vorbereiten, kann fähige Kinder frühzeitig an den Betrieb binden und die Nachkommen können optimal in den Betrieb hineinwachsen. Der Staat unterstützt durch Freibeträge die Weitergabe des Vermögens zu Lebzeiten. Da liegt es nahe, dass der zukünftige Erblasser nach der Berentung Immobilien oder andere Vermögenswerte durch Schenkung an seine Kinder überschreibt. Durch Vorabschenkungen zu Lebzeiten kann der Pflichtteilsanspruch von enterbten Kindern oder anderen Pflichterben minimiert werden.

Bedenken reduzieren durch Vereinbarung von Gegenleistungen

Mit der Überlassung von Vermögenswerten verlieren die zukünftigen Erblasser zwangsläufig an Einfluss. Viele haben Angst, dass das Restvermögen nicht mehr zur Deckung der Pflegekosten ausreicht oder sie nach Übergabe der Immobilie auf die Straße gesetzt werden. Doch es gibt zahlreiche juristische Instrumente, um die Interessen des Übergebers abzusichern. Vornehmlich geschieht dies über die Vereinbarung von Gegenleistungen:

  • Nießbrauch: Der zukünftige Erblasser erhält das lebenslange Recht, die Immobilie zu bewohnen und das Grundstück zu nutzen. Er kann die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen einbehalten, muss aber für die Erhaltung selbst aufkommen. Die Erben sind in diesem Konstrukt lediglich Eigentümer, der Erblasser ist der Nutznießer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
  • Wohnrecht: Wie beim Nießbrauchrecht behält der Übergeber lebenslanges Wohnrecht, für die Erhaltung des Gebäudes muss jedoch der neue Eigentümer aufkommen. In der Regel darf die Immobilie hier nicht vermietet werden.
  • Bei der Grundstücksübertragung ist festzusetzen, ob damit auch die Verbindlichkeiten übergeben werden. Dabei ist erst einmal unerheblich, ob es sich um Schulden oder andere private Verbindlichkeiten handelt.
  • Eine Rentenzahlung als Gegenleistung für die vorweggenommene Erbfolge kann den Lebensstandard des Übergebers sichern. Auch eine Zahlung regelmäßiger Beiträge kann jederzeit im Übergabevertrag festgeschrieben werden.

 

Absicherung durch Rückforderungsrechte und Verzicht auf Pflichtteilsansprüche

Will der Erblasser sich zusätzlich absichern, kann es auch sinnvoll sein, eine Rückfallklausel in den Übernahmevertrag einzubauen. Auf diese Weise behält er sich das Recht vor, die Schenkung zurückzufordern. Dieser Fall kann eintreten, wenn zum Beispiel der Beschenkte vor dem Erblasser stirbt, wenn die Rechte des Erblassers bedroht sind, wenn Zwangsvollstreckung oder Insolvenz drohen oder wenn Zugewinnausgleichsansprüche im Falle einer Scheidung anstehen.

Kanzlei Ursula Flechtner – Vermögensnachfolge & Erbrecht (2 Einträge)

 


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