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Von Christoph Klein, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Immobilie im Familienrecht

Christoph Klein
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sowohl die Nutzung der Wohnung als auch das Wohneigentum sind immer wieder wesentliche Punkte, die bei einer Trennung zu klären sind.
Nutzung der Wohnung
Unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist, stellt sich die Frage, wer in der Wohnung verbleiben darf und wer ausziehen muss. Grundsätzlich haben beide Ehegatten ein Recht auf Nutzung der ehelichen Wohnung, woran auch eine Trennung nichts ändert. Nur wenn ein Getrenntleben innerhalb der Räume nicht möglich ist und für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt, kann dieser die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung verlangen. Der Begriff der „unzumutbaren Härte“ ist abzugrenzen von „hinzunehmenden Unannehmlichkeiten“, wie sie bei einer Trennung normal sind. Ein wesentliches Kriterium ist dabei das Wohl gemeinsamer Kinder. Erst nach der Scheidung spielt es auch eine Rolle, ob einer der Ehegatten Alleineigentümer der Wohnung ist.
Gemeinsames Immobilieneigentum
Sind Ehegatten gemeinsam Eigentümer einer Immobilie, sind also beide im Grundbuch eingetragen. Hier gibt es vier Möglichkeiten:
- Das gemeinsame Eigentum verbleibt und in der Folge zahlt einer dem anderen Nutzungsentschädigung, eine Nutzung wird beim Unterhalt angerechnet oder man vermietet an Dritte und teilt die Einnahmen. Es verbleibt aber stets Regelungsbedarf und Streitpotenzial, weshalb dies nicht zu empfehlen ist.
- Ein Ehegatte übernimmt das Eigentum und etwaige Schulden und zahlt den anderen aus. Dies muss realistisch finanzierbar sein und erfordert Einigkeit über den Wert der Immobilie. Dafür kann eine Begutachtung durchgeführt werden.
- Die Immobilie wird veräußert, Restschulden getilgt und der Erlös verteilt. Dies ist die einfachste Lösung, erfordert aber eine Einigung hinsichtlich des Verkaufs.
- Gibt es keine Einigung nach den drei genannten Möglichkeiten, bleibt nur die gerichtliche Auseinandersetzung im Wege der Versteigerung.
Zugewinnausgleich
Zu unterscheiden ist die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens von dem ehelichen Güterrecht. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, es wird lediglich die Vermögensmehrung während der Ehezeit geteilt. Ist also ein Ehegatte Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien, so fallen Wertänderungen und Schuldentilgung in diesen Ausgleich. Ist dies nicht gewünscht, muss ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Zu beachten ist auch, dass Investitionen des anderen vor einer Eheschließung in der Regel unberücksichtigt bleiben. Zuwendungen während der Ehe, zum Beispiel Schenkungen von Eltern oder Erbe, mindern den Zugewinn. Wissen die Eltern aber, dass das Grundstück dem Schwiegerkind gehört, handelt es sich unter Umständen auch um eine Zuwendung an dieses und nicht an das eigene Kind. Um unangenehme Folgen zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich bereits vor Anschaffung einer Immobilie oder Investitionen anwaltlichen Rat einzuholen.