Der Sachverständige bringt sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren Klarheit in einen schwierigen Sachverhalt, wenn Fachfremde oder Laien an ihre Grenzen stoßen. Die Zivilprozessordnung sieht in § 287 zur Sachaufklärung sogar deren ausdrückliche Einbeziehung vor.
Die Tätigkeitsgebiete von Sachverständigen sind außerordentlich vielfältig. Am häufigsten wird ein Sachverständiger bei Bau- und Kfz-Schäden hinzugezogen. Genauso wichtig ist er jedoch bei wirtschaftlichen Streitigkeiten. Er kommt bei Vermögensauseinandersetzungen in Ehescheidungs- und Erbfällen sowie zur Bewertung von Unternehmen bei Verkäufen oder Gesellschafter- Auseinandersetzungen zum Einsatz. Darüber hinaus hilft er bei der Ermittlung von Verdienstausfallschäden und ihrer Höhe als Folge von Unfällen oder von beispielsweise Betriebsunterbrechungen. Dabei nimmt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durch seine besondere Sachkenntnis und die sein Sachgebiet betreffenden Rechtskenntnisse eine herausragende Stellung ein.
Die sachverständige Unternehmensbewertung
Bei Unternehmensnachfolgen und -verkäufen oder bei der Aufnahme/dem Ausscheiden von Gesellschaftern stellt sich häufig die Frage nach dem Wert des Unternehmens beziehungsweise einer Beteiligung, da es keinen transparenten Markt gibt, zu welchen Preisen vergleichbare Unternehmen angeboten werden.
Weiterhin notwendig sind Unternehmensbewertungen zum Beispiel bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs bei Scheidungen, im Erbfall bei der Pflichtteilsberechnung oder zur Berechnung von Abfindungsguthaben bei Gesellschafterauseinandersetzungen. Nicht zuletzt gehört zum Sachgebiet Unternehmensbewertung auch die Prüfung der Insolvenzreife. Oft werden Gutachten auch im Rahmen von Schiedsverfahren als Schiedsgutachten erstellt.
Bereits bei der Auswahl des zu bestimmenden Wertes trifft man auf eine geradezu verwirrende Begriffsvielfalt. Der wichtigste Wert ist sicher der Verkehrswert, wobei allerdings auch für dessen Ermittlung eine Vielzahl an Bewertungsmethoden zur Verfügung steht, abhängig vom Bewertungsanlass und den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls.
In allen Fällen ist es Aufgabe des Sachverständigen, zweckbezogen aus der Vielzahl der in Betracht kommenden Bewertungsmethoden die geeignete Methode auszuwählen und den im Einzelfall in Betracht kommenden Wert unter Berücksichtigung der Vorgaben, die sich in der Rechtsprechung in Jahrzehnten herausgebildet haben, sachgerecht zu ermitteln.
Die sachverständige Schadensberechnung
Auch für eine sachverständige Schadensberechnung gibt es viele Anlässe. Hierzu zählen unter anderem Unfälle selbstständiger Unternehmer oder Freiberufler mit der Folge der (zeitweisen) Erwerbsunfähigkeit, Brände oder Wasserschäden, die den gewohnten Arbeitsprozess (längerfristig) unterbrechen, oder auch Materialfehler eines Zulieferteils, der die Produktion eines Betriebs lahmlegt.
Die Beispiele lassen erahnen, dass nicht selten kleinere und größere Umsatz- beziehungsweise Verdienstausfälle entstehen, die durch den Schädiger oder dessen Versicherer ausgeglichen werden müssen. Ob es sich um einen zu ersetzenden Schaden handelt beziehungsweise in welcher Höhe dieser entstanden ist und unter welchen Voraussetzungen ein Schaden geltend gemacht werden kann, darüber wird häufig gestritten.
Der Sachverständige wird vielfach damit betraut, den Schaden der Höhe nach unter Berücksichtigung der Kausalität zu berechnen. Dabei ist nicht nur der tatsächliche Schaden zu beziffern, sondern auch ein Urteil über die Schadensfolgen und die Begleitumstände der Schadenregulierung abzugeben. Dazu gehört insbesondere der Aspekt des Vorteilsausgleichs (zum Beispiel durch den Umsatzausfall ersparte Kosten). Genauso wichtig ist das von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Schadenminderung beziehungsweise der Schadensgeringhaltung. Eine Besonderheit ist die Einbeziehung eigener Mehrleistung des Geschädigten oder die Mitarbeit von Familienmitgliedern.
Ein Gutachten wird nur dann einer rechtlichen Prüfung standhalten können, wenn es all diese Aspekte und die diesbezüglich von der Rechtsprechung gebildeten Vorgaben umfassend berücksichtigt.